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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.05.2017

11 S 322/17

Normen:
AufenthG § 58 Abs. 1a
AufenthG § 60a
GG Art. 6
EMRK Art. 8
AufenthG § 58 Abs. 1a
AufenthG § 60a
GG Art. 6
EMRK Art. 8
AufenthG § 58 Abs. 1a
AufenthG § 60a Abs. 5 S. 4
GG Art. 6
EMRK Art. 8

Fundstellen:
ZAR 2018, 84

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 - 12 K 1409/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der [...]
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