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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 24.08.2017

4 K 3020/16

Normen:
VwGO § 52 Nr. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 3 S. 2
VwGO § 52 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 S. 2

1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung [...]
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