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VG Freiburg - Entscheidung vom 05.10.2017

A 6 K 4389/16

Normen:
AsylG § 71 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 2
VwVfG § 51 Abs. 3
AsylG § 3b
Richtlinie 2011/95/EU Art. 4 Abs. 5
AsylG § 71 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 2
VwVfG § 51 Abs. 3
AsylG § 3b
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 5

Die Ziff. 1 sowie die Ziff. 3 bis 5 des Bundesamtsbescheids vom 14.11.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft [...]
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