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VG Freiburg - Entscheidung vom 28.11.2017

5 K 585/15

Normen:
LBesGBW § 57 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Lehrkräftezulagenverordnung
LBesGBW § 47
LBesGBW § 64
BeamtStG § 54 Abs. 2 S. 1
LBVZuVO § 2
LBVZuVO § 19 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 33 Abs. 5
LBesGBW § 57 Abs. 1 Nr. 9
LBesGBW § 57 Abs. 3
Lehrkräftezulagenverordnung BW § 1 Anlage
LBesGBW § 47
LBesGBW § 64
BeamtStG § 54 Abs. 2 S. 1
LBVZuVO § 2
LBVZuVO § 19 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 33 Abs. 5

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 eine Ausgleichszulage in Höhe von monatlich 38,81 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung [...]
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