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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 03.03.2017

12 A 1137/16

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 16.618,35 € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist [...]
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