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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 22.03.2017

13 B 1054/16

Normen:
GlüStV § 5 Abs. 3 S. 2
GlüStV § 9 Abs. 4
GlüStV § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GlüStV § 9a Abs. 8
VwVfG NRW § 45
VwVfG NRW § 46
Werberichtlinie § 11
GlüStV § 5 Abs. 3 S. 2
GlüStV § 9 Abs. 4
GlüStV § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GlüStV § 9a Abs. 8
VwVfG NRW § 45
VwVfG NRW § 46
WerbeRL § 11
GlüStV § 5 Abs. 3 S. 2
GlüStV § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GlüStV § 9 Abs. 4
GlüStV § 9a Abs. 8 S. 4

Fundstellen:
MMR 2017, 858

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch [...]
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