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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 06.02.2017

15 B 832/15

Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
PresseG NRW § 4 Abs. 1
VwGO § 123
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
PresseG NRW § 4 Abs. 1
VwGO § 123
PresseG § 4 Abs. 1
PresseG § 4 Abs. 2 Nr. 2-3
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
VwGO § 123 Abs. 3
VOL/A-EG § 17 Abs. 3
VOL/A-EG § 19 Abs. 6 S. 1
GWB § 97 Abs. 1 S. 1
GWB § 127 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 354

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juli 2015 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die [...]
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