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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 11.08.2017

11 A 704/15

Normen:
OBG NRW § 18 Abs. 1
KampfmittelVO § 1
KampfmittelVO § 3
GG Art. 120 Abs. 1
OBG NRW § 18 Abs. 1
KampfmittelVO § 1
KampfmittelVO § 3
GG Art. 120 Abs. 1
OBG NRW § 1 Abs. 1
OBG NRW § 3 Abs. 2
OBG NRW § 5 Abs. 1 S. 1
OBG NRW § 14 Abs. 1
OBG NRW § 18 Abs. 1 S. 1
GG Art. 120 Abs. 1 S. 1
AKG § 25 Abs. 1
AKG § 25 Abs. 2 S. 1
DBGrG § 8 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG NRW § 4 Abs. 1
VwVfG NRW § 4 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 677
BGB § 683
GO NRW § 3 Abs. 2 S. 1
GO NRW § 119 Abs. 2
KampfmittelVO § 3

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig [...]
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