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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 26.10.2017

14 A 2508/16

Normen:
SpielV § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
SpielV § 13 Nr. 9
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 105 Abs. 2a S. 1
VwGO § 98
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
ZPO § 416
KAG NRW § 20 Abs. 2 Buchst. a)

Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 101.258 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil [...]
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