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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 12.01.2017

18 B 1157/16

Normen:
VwGO § 56 Abs. 1
VwGO § 57 Abs. 1
VwGO § 122
VwGO § 123
VwGO § 147 Abs. 1
VwGO § 173 S. 1
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 8
GG Art. 19 Abs. 4
ZPO § 329

Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 357
ZAR 2017, 472

Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 1.250 Euro festgesetzt. I. [...]
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