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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 21.11.2017

4 A 589/17

Normen:
GewO § 33i
GlüStV § 24
GlüStV § 29
GlüStV NRW § 16 AG
GG Art. 125a Abs. 1
GewO § 33i
GlüStV § 24
GlüStV § 29
AG GlüStV NRW § 16
GG Art. 125a Abs. 1
GewO § 33i Abs. 2 Nr. 3
GlüStV § 24 Abs. 2
GlüStV § 29 Abs. 4 S. 2
GlüStV § 33
GlüStV AG NRW § 16 Abs. 2
GG Art. 70
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11
GG Art. 125a Abs. 1

Soweit die Gebührenfestsetzung nach Tarifstelle 17.6 in Höhe von 4.920,00 Euro streitgegenständlich ist, wird das Verfahren eingestellt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im Übrigen (betreffend [...]
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