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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 05.04.2017

12 A 1011/15

Normen:
VO (EU) 65/2011 Art. 16 Abs. 5
VO (EU) 1306/2013 Art. 64 Abs. 2 Buchst. d)
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3-4

Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.522,- € festgesetzt. [...]
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