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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 08.06.2017

4 E 379/17.A

Normen:
AsylVfG § 78 Abs. 1 S. 1
VwVfG § 51 Abs. 1
AsylG § 24 Abs. 3 Nr. 2a
AsylG § 71 Abs. 5 S. 2
AsylG § 80
VwGO § 167

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.4.2017 wird als unzulässig verworfen. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens, für das [...]
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