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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 30.03.2017

9 U 243/14 BSch

Normen:
BinSchG § 5b Abs. 1, Abs. 2
HGB § 428
HGB § 435
BGB § 249
BGB § 251
BGB § 823 Abs. 1
HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 3
HaftPflG § 13 Abs. 1
HaftPflG Abs. 4
BinSchG § 5b Abs. 1
HGB § 428
HGB § 435
BGB § 249
BGB § 251
BGB § 823 Abs. 1
HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 3
HaftPflG § 13 Abs. 1
HaftPflG § 13 Abs. 4
BinSchG § 5b Abs. 2
BGB § 249 Abs. 1

I. Der Senat weist unter Bezugnahme auf die Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 auf Folgendes hin: 1. Zur Frage des Ausschlusses der Haftungsbeschränkung nach § 5 b Abs. [...]
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