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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 06.06.2017

3 W 923/17

Normen:
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91a
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 567 Abs. 2 S. 2
VV 3104 RVG
VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91a
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 567 Abs. 2 S. 2
VV-RVG Nr. 3104
VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2
RVG-VV Vorbem. 3 III S. 3 Nr. 2

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.01.2017, Az. 11 O 5311/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des [...]
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