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OLG München - Entscheidung vom 12.07.2017

21 U 2777/14

Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 3
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
ZPO § 4

Bei der Streitwertfestsetzung vom 16.03.2015 hat es sein Bewenden. I. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2015 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 48.106,10 € festgesetzt. Der Festsetzung zugrunde gelegt [...]
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