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OLG München - Entscheidung vom 12.09.2017

31 Wx 275/17

Normen:
EuErbVO Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 lit. l), Art. 21 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 lit. b), Art. 68 , Art. 71 Abs. 1 lit. l)
BGB § 1922
EuErbVO Art. 1 Abs. 1
BGB § 1922
EuErbVO Art. 1 Abs. 2 Buchst. l)
EuErbVO Art. 21 Abs. 1
EuErbVO Art. 63 Abs. 2 Buchst. b)
EuErbVO Art. 68
EuErbVO Art. 71 Abs. 1 Buchst. l)

Fundstellen:
FGPrax 2018, 39
FamRZ 2018, 142
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 1288
NotBZ 2018, 188
ZEV 2017, 580

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 27.6.2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die zulässige [...]
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