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OLG München - Entscheidung vom 07.09.2017

34 Wx 69/17

Normen:
BGB § 874 Abs. 1
BGB § 1090 Abs. 1
GBO § 10 Abs. 1
GBO § 44 Abs. 2
GBO § 53 Abs. 1 S. 2
GBO § 148 Abs. 1
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl. I S. 1048) § 11
BGB § 874 Abs. 1
BGB § 1090 Abs. 1
GBO § 10 Abs. 1
GBO § 44 Abs. 2
GBO § 53 Abs. 1 S. 2
GBO § 148 Abs. 1
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.07.1940 (RGBl. I S. 1048) § 11

Fundstellen:
FGPrax 2018, 12

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. [...]
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