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OLG München - Entscheidung vom 17.08.2017

23 U 3651/16

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BGB § 280 Abs. 1 u Abs. 3 § 281
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 634 Nr. 4
BGB § 779
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 634 Nr. 4
BGB § 779
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 281

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.08.2016, Az. 1 HK O 1475/12, aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben (Tenor Ziff. 1 und 2) und die Widerklage abgewiesen hat [...]
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