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OLG Hamburg - Entscheidung vom 26.04.2017

11 AR 30/17

Normen:
SpruchG § 2 Abs. 1 S. 1
SpruchG § 13 S. 2
FamFG § 3 Abs. 3
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4

Das Landgericht Hamburg wird als zuständiges Gericht bestimmt. I. Die Antragsteller haben als ehemalige Aktionäre der .................... AG beim Landgericht Hamburg die Durchführung eines Spruchverfahrens nach § 1 [...]
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