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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 30.03.2017

20 W 391/15

Normen:
GNotKG § 21
BeurKG § 3
BeurKG § 22
BeurKG § 23
GNotKG § 21
BeurKG § 3
BeurKG § 22
BeurKG § 23

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 716,79 EUR. I. Die [...]
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