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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 19.09.2017

2 ARs 13/17

Normen:
RVG § 51
RVG § 51
RVG § 51

Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1406

Dem Pflichtverteidiger wird eine zusätzliche Einarbeitungsentschädigung von 5.000,--€ (in Worten: fünftausend Euro) bewilligt. Hierin sind Auslagen und Nebenkosten nicht enthalten. Bereits ausgezahlte gesetzliche [...]
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