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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 02.03.2017

20 W 243/16

Normen:
PStG § 2 Abs. 1
PStG § 51
PStG § 53
EGBGB Art. 5 Abs. 1
EGBGB Art. 10
BGB § 129 Abs. 1
BGB § 1617a Abs. 2
PStG § 2 Abs. 1
PStG § 51
PStG § 53
EGBGB Art. 5 Abs. 1
EGBGB Art. 10
BGB § 129 Abs. 1
BGB § 1617a Abs. 2

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2014 wird aufgehoben. Das Standesamt wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister für das eingangs bezeichnete Kind im Wege der Folgebeurkundung dahingehend [...]
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