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OLG Braunschweig - Entscheidung vom 30.10.2017

1 W 32/17

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt. I. Der vorliegende Gerichtsstandsbestimmungsantrag steht im Zusammenhang mit den derzeit vor den Braunschweiger und den Stuttgarter Gerichten [...]
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