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OLG Bamberg - Entscheidung vom 07.04.2017

22 Ws 13/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2
StGB § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2
StGB § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3
StGB § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4
StGB § 56 b Abs. 3
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3
StGB § 56 f Abs. 2
StGB § 56f Abs. 3 S. 2
StPO § 306 Abs. 1
StPO § 311
GG Art. 2 Abs. 2
StGB § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2-4
StGB § 56b Abs. 3
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2-3
StGB § 56f Abs. 2
StGB § 56f Abs. 3 S. 2
StPO § 306 Abs. 1
StPO § 311

I. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 05.01.2017 wird als unbegründet verworfen. II. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das [...]
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