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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 23.02.2017

L 17 U 747/16 B ER

Normen:
ZPO § 767
ZPO § 769 Abs. 1 S. 1
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2
SGG § 198 Abs. 1

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2016 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung [...]
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