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LSG Bayern - Entscheidung vom 22.11.2017

L 19 R 263/16

Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4
SGB VI § 247 Abs. 2a
SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4
SGB VI § 247 Abs. 2a
SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
SGB VI § 247 Abs. 2a
SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1-2

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitig ist [...]
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