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LSG Bayern - Entscheidung vom 08.11.2017

L 6 R 168/16

Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1
SGB VI § 256b
FRG § 1 Buchst. a
FRG § 22 Abs. 1 S. 1
SGB VI Anl. 13 und 14
BVG § 4
Äquivalenzabkommen Art. 4 Abs. 1
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1
SGB VI § 256b
FRG § 1 Buchst. a)
FRG § 22 Abs. 1 S. 1
Anlage 13 zum SGB VI
BVG § 4
Äquivalenzabkommen Art. 4 Abs. 1
Anlage 14 zum SGB VI
FRG § 22 Abs. 1 S. 1
SGB VI § 256b
SGB VI Anlage 13 S. 1 Nr. 1

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der [...]
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