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LAG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 19.07.2017

8 Ta 133/17

Normen:
BBiG § 16

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten nach als übereinstimmend geltenden Erledigungserklärungen noch über die [...]
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