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LAG Düsseldorf - Entscheidung vom 03.02.2017

8 TaBV 62/16

Normen:
ZPO § 319

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gemäß § 319 ZPO jederzeit auch von Amts wegen durch das Gericht zu berichtigen ist. Vorinstanz: ArbG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV [...]
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