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KG - Entscheidung vom 20.10.2017

5 Ws 207/17 - 161 AR 211/17

Normen:
StGB § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2
StPO § 311 Abs. 2
StPO 453 Abs. 2 S. 3
StGB § 56a Abs. 1 S. 2
StGB § 56a Abs. 2 S. 2

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. März 2017 aufgehoben. 2. Die Bewährungszeit wird um drei Jahre und sechs Monate auf [...]
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