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KG - Entscheidung vom 18.07.2017

1 AR 36/17

Normen:
FamFG § 343 Abs. 2

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bielefeld. Die Zuständigkeit für die weitere (einfache) Verwahrung der Testamente und die sonstigen Maßnahmen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2014, 163 ) ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 , [...]
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