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FG München - Entscheidung vom 05.04.2017

4 K 1859/15

Normen:
BGB § 1922
BGB § 1929
BGB § 1927
BGB § 2087 Abs. 2
BGB § 2147
BGB § 133
AO § 174 Abs. 4
AO § 174 Abs. 5 S. 1
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 10 Abs. 5
BGB § 1922
BGB § 1929
BGB § 1927
BGB § 2087 Abs. 2
BGB § 2147
BGB § 133
AO § 174 Abs. 4
AO § 174 Abs. 5 S. 1
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 10 Abs. 5

Fundstellen:
UVR 2017, 234
StEd 2017, 377
EFG 2017, 1005
LSK 2017, 111126
ZEV 2017, 431

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Ermittlung des Wertes des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes des Klägers bestehende Bankkreditschulden sowie eine gegen den Kläger festgesetzte Grunderwerbsteuer zu Recht außer [...]
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