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EuGH - Entscheidung vom 18.07.2017

C-566/15

Normen:
AEUV Art. 45
AEUV Art. 18

Fundstellen:
AP AEUV Art. 45 Nr. 1
AuR 2018, 245
BB 2017, 1785
DB 2017, 1705
DStR 2017, 1769
DStR 2017, 1831
DZWIR 27, 465
EuZW 2017, 684
EzA Mitbestimmungsgesetz § 5 Nr. 1
NJW 2017, 2603
NZA 2017, 1000
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2017, 1413

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach die bei den inländischen Betrieben eines Konzerns beschäftigten [...]
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