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BVerwG - Entscheidung vom 18.01.2017

5 C 10.15 D

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 5 C 10.15 D

DRsp Nr. 2017/1544

Zurückweisung von Anhörungsrügen betreffend die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen

Tenor

Die Anhörungsrügen der Kläger werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwerfung ihrer Ablehnungsgesuche in Ziffer 1 des Beschlusses vom 2. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - richten.

Im Übrigen werden die Anhörungsrügen verworfen.

Die Gegenvorstellungen gegen die Zurückweisung der Anhörungsrügen in Ziffer 2 des Beschlusses vom 2. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrügen der Kläger gegen die Verwerfung der Gesuche auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (1.). Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die Zurückweisung früherer Anhörungsrügen richten, sind sie als erneute Anhörungsrügen unzulässig (2.). Auch die hilfsweise erhobenen Gegenvorstellungen gegen die Zurückweisung früherer Anhörungsrügen haben keinen Erfolg (3.)

1. Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche im Beschluss vom 2. Januar 2017 richten, haben sie keinen Erfolg, da der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ).

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar. Sie greift nur dann, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hat vor Erlass des Beschlusses vom 2. Januar 2017 das Vorbringen der Kläger umfassend zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, dass die Kläger schon im Ansatz keine Umstände aufgezeigt haben, die Anlass geben zu einer eingehenderen Prüfung des Vorliegens von Befangenheitsgründen bei seiner Entscheidung über die ersten Befangenheitsanträge, die sich gegen die zur Mitwirkung am Urteil berufenen Richter des Senats richteten. Die neuerlichen Anhörungsrügen, in denen die Kläger ihre Angriffe gegen die ihrer Auffassung nach fehlerhaften Entscheidungen des Senats weiter darlegen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass die Kläger die Beschlüsse vom 12. Dezember 2016 und vom 2. Januar 2017 weiterhin für rechtswidrig halten, begründet keinen Gehörsverstoß.

2. Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die Zurückweisung der Anhörungsrügen im Beschluss vom 2. Januar 2017 richten, sind sie als erneute Anhörungsrügen unzulässig. Denn gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist eine erneute Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 u.a. - [...] Rn. 1; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - [...] Rn. 5).

3. Soweit die Kläger hilfsweise gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrügen im Beschluss vom 2. Januar 2017 Gegenvorstellungen erhoben haben, kann dahinstehen, ob dieses Begehren unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2016 - 5 B 14.16 - [...] Rn. 2 m.w.N.). Denn die Gegenvorstellungen können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der weitere Vortrag der Kläger dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Anhörungsrügen gibt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO .