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BVerwG - Entscheidung vom 22.02.2017

2 B 3.17 (2 C 9.17)

Normen:
VwGO § 132

BVerwG, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 2 B 3.17 (2 C 9.17)

DRsp Nr. 2017/2993

Zulasung der Revision betreffend die Zulässigkeit einer Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 v.H. angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2016 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 6 752,61 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 ;

Gründe

Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,

ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - [...] Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - [...] Rn. 75 ff. andererseits).

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 829/14