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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2017

7 B 12.16 (7 C 8.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
UschadG § 2 Nr. 4

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 7 B 12.16 (7 C 8.17)

DRsp Nr. 2017/2984

Zulassung der Revision zur Klärung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 Umweltschadensgesetz (UschadG)

Tenor

Auf die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2016 aufgehoben.

Die Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen werden zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; UschadG § 2 Nr. 4;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 des Umweltschadensgesetzes beitragen.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 2/13