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BVerwG - Entscheidung vom 08.06.2017

1 B 16.17 (1 C 11.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1-4
AsylG § 31 Abs. 3 S. 1
AsylG § 34a
AsylG § 35
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 1 B 16.17 (1 C 11.17)

DRsp Nr. 2017/7631

Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz; Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten in Fällen unzulässiger Asylanträge; Bezug der Feststellung auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2016 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 -4; AsylG § 31 Abs. 3 S. 1; AsylG § 34a; AsylG § 35 ; AufenthG § 60 Abs. 5 ; AufenthG § 60 Abs. 7 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.

Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 87/16
Vorinstanz: VG Saarland, vom 05.01.2016