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BVerwG - Entscheidung vom 15.12.2017

2 B 46.17 ( 2 C 65.17 )

Normen:
BGB § 839 Abs. 3
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 2 B 46.17 ( 2 C 65.17 )

DRsp Nr. 2018/1698

Zulassung der Revision i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 27. April 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 52 711,63 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zugelassen.

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung fortzuentwickeln. Insbesondere wird zu klären sein, ob und - wenn ja - inwieweit formlose Rechtsbehelfe und schlichte Nachfragen oder Erkundigungen als Vorbereitung für die vorrangige Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unter den Begriff des Rechtsmittels gemäß § 839 Abs. 3 BGB fallen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG . Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1664/15