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BVerwG - Entscheidung vom 28.08.2017

8 B 4.17 (8 C 16.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2
VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 8 B 4.17 (8 C 16.17)

DRsp Nr. 2017/13482

Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes; Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen bzgl. der Rechtfertigung einer Versagung des Verwaltungsaktes bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 2 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar fehlt es an einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb, weil die von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 - (Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9) und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - (BVerwGE 112, 80 ) andere Vorschriften betreffen als die hier in Rede stehende Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG . Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig ist, wenn möglicherweise bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorliegende Tatsachen, die eine Versagung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Behörde erst nachträglich bekannt geworden sind.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 466/14