BVerwG, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 8 B 55.16 (8 C 11.17)
Wahrung der Ausschlussfrist für das Begehren auf Ausgleichsleistungen durch vermögensrechtlichen Antrag einer Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung); Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Normenkette:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VermG Buchst. a § 1 Abs. 8 ; AusglLeistG § 1 Abs. 1; AusglLeistG § 1 Abs. 2; AusglLeistG § 6 Abs. 1 S. 3;Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) noch anhängiger Antrag, den eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter wahrt (zur Wahrung der Ausschlussfrist durch vermögensrechtliche Anträge von Personengesellschaften vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 24 ff. und Leitsatz 2).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .