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BVerwG - Entscheidung vom 21.11.2017

1 B 99.17 ( 1 C 30.17 )

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VO (EU) 604/2013

BVerwG, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 1 B 99.17 ( 1 C 30.17 )

DRsp Nr. 2018/990

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Asylantrags bei Aufrechterhaltung eines Begehrens auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote unter Geltung der Dublin III-Verordnung

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VO (EU) 604/2013;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Asylantrags bei Aufrechterhaltung eines Begehrens auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote unter Geltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) näher zu klären.

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 50/15