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BVerwG - Entscheidung vom 19.01.2017

8 B 33.16 (8 C 1.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VermG § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 8 B 33.16 (8 C 1.17)

DRsp Nr. 2017/3632

Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 Vermögensgesetz ( VermG ); Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets; Rückerstattung nach "einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz"; Vermögensrechtliche Ansprüche wegen eines Verkaufs von Anteilen an einer Aktiengesellschaft; Begleichung der festgesetzten Judenvermögensabgabe

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VermG § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2;

Gründe

Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen eines Verkaufs von Anteilen des Dr. G an der I.G. F. AG geltend. Dr. G verkaufte die genannten Anteile mit einem Nominalwert von 880 000 RM im April 1942, um die ihm gegenüber festgesetzte Judenvermögensabgabe zu begleichen. Zu einer Rückerstattung der Anteile oder der Zuerkennung eines Schadensersatzes wegen des Verkaufs der Anteile nach Rückerstattungsrecht ist es nicht gekommen. Allerdings wurde den Erben nach Dr. G ein Schadensersatzanspruch wegen der bezahlten Judenvermögensabgabe und anderer Vermögensverluste zuerkannt. Im September 2006 meldete die Klägerin die Beteiligung des Dr. G an der I.G. F. AG und deren Besitz an und beschränkte ihren Anspruch auf Entschädigung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von Dr. G an der I.G. F. AG in Höhe von nominell 880 000 RM festzustellen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach "einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 VermG ) erfolgt ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 326.14