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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2017

4 B 4.17 (4 C 3.17)

Normen:
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 4 B 4.17 (4 C 3.17)

DRsp Nr. 2017/9969

Verhältnis der planfeststellungsrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung zu dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG bei einem bereits errichteten planfestgestellten Vorhaben

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 22 500 € festgesetzt

Normenkette:

UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die nach § 132 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung zu dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen, wenn das planfestgestellte Vorhaben bereits errichtet ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 KS 5/13