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BVerwG - Entscheidung vom 12.01.2017

1 B 115.16, 1 PKH 80.16 (1 C 1.17)

Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 1 B 115.16, 1 PKH 80.16 (1 C 1.17)

DRsp Nr. 2017/1218

Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus B. beigeordnet.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juli 2016 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe

Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - (BVerfGE 135, 48) weiter zu klären.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ; Nr. 42 .2 Streitwertkatalog 2013.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LC 21/15