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BVerwG - Entscheidung vom 11.04.2017

6 C 28.16

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
VwGO § 152a Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen 6 C 28.16

DRsp Nr. 2017/6552

Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil über die Revision sowie gegen Beschlüsse mangels Statthaftigkeit

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das am 15. März 2017 verkündete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie ihre Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse vom 28. Februar 2017, 14. März 2017 und 15. März 2017 werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen, die die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 erhoben hat, sind zu verwerfen, weil sie allesamt unzulässig sind. Hierzu ist zu bemerken:

Die Gegenvorstellungen gegen das am 15. März 2017 verkündete, den Beteiligten noch nicht zugestellte Urteil über die Revision der Klägerin sowie gegen die im Tenor genannten Beschlüsse sind schon deshalb unzulässig, weil der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht statthaft ist. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt; die Gegenvorstellung gehört nicht dazu.

Die Anhörungsrügen der Klägerin sind zum einen unzulässig, weil sie sich gegen Entscheidungen richten, die dem Revisionsurteil vom 15. März 2017 vorausgegangen sind. Nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet die Anhörungsrüge gegen solche Entscheidungen nicht statt.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. März 2017, durch den der Senat die von der Klägerin persönlich gestellten Befangenheitsanträge als unzulässig abgelehnt hat, ist auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin diese Rüge persönlich erhoben hat. In Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (Anwaltszwang). Der Senat hat die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass Beteiligte in Verfahren mit Anwaltszwang nicht persönlich rechtswirksam Verfahrenshandlungen vornehmen können. Dies bleibt ihrem Prozessbevollmächtigten vorbehalten; dieser nimmt die Verfahrensrechte des Beteiligten, etwa das rechtliche Gehör, eigenverantwortlich wahr. Aus diesem Grund hat der Senat der Klägerin mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beigeordnet (§ 166 VwGO , § 121 Abs. 1 ZPO ). Dieser hat davon abgesehen, den von der Klägerin eingereichten Befangenheitsantrag zu stellen.

Die Unzulässigkeit der Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 28. Februar 2017, durch den der Senat ihren Antrag auf Bewilligung von Reisekosten abgelehnt hat, folgt auch daraus, dass die Klägerin keinen Gehörsverstoß dargelegt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin jeweils in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Die Klägerin geht nach wie vor rechtsirrtümlich davon aus, sie habe auch in Revisionsverfahren, für die Anwaltszwang besteht, unabhängig von der Sach- und Rechtslage einen Anspruch darauf, dass ihr die Teilnahme an der Revisionsverhandlung auf Staatskosten ermöglicht wird. Ihre Verfahrensrechte in der Verhandlung vom 15. März 2017 sind durch ihren Prozessbevollmächtigten wahrgenommen worden, den ihr der Senat auch zu diesem Zweck beigeordnet hat.

Auch die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 15. März 2017, durch den der Senat ihren Antrag auf Aufhebung der Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat, ist zusätzlich wegen fehlender Darlegung eines Gehörsverstoßes unzulässig, weil der Senat den klägerischen Vortrag berücksichtigt hat. Im Übrigen wäre die Revision der Klägerin im Falle der Aufhebung der Beiordnung unzulässig geworden, weil die Klägerin nicht hätte verlangen können, dass ihr ein neuer Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird. Denn die Aufhebung hätte ihren Grund ausschließlich in ihrem sachlich nicht zu rechtfertigenden Verhalten, insbesondere in der nach der Wortwahl nicht mehr hinnehmbaren Kritik an ihrem Prozessbevollmächtigten, gehabt (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 15 Rn. 9).

Abschließend sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass das Revisionsverfahren durch die Verkündung des Urteils vom 15. März 2017 beendet ist. Eine dieses Urteil betreffende Anhörungsrüge kann nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtswirksam erheben. Daher müssen weitere Einwendungen der Klägerin nicht mehr beschieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .