Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 03.05.2017

6 B 32.17

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 6 B 32.17

DRsp Nr. 2017/6546

Unzulässige Beurteilung von einem Endurteil vorausgehenden Zwischenentscheidungen durch das Revisionsgericht

1. Urteile der Verwaltungsgerichte können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe nach § 152 Abs. 1 VwGO nur in den dort genannten Fällen. Zu diesen Entscheidungen gehören Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe über Anträge auf Zulassung der Berufung nicht. Derartige Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe sind unanfechtbar.2. Zwischenentscheidungen, welche einem Endurteil vorausgehen, unterliegen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie unanfechtbar sind. Dieses trifft auf Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe zu. Wird im Zusammenhang mit einer solchen unanfechtbaren Zwischenentscheidung eine Verfahrensrüge erhoben, kann diese allerdings zulässig sein, wenn sie sich nicht unmittelbar gegen die Zwischenentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Zwischenentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Dies kommt grundsätzlich auch im Falle einer prozessordnungswidrigen Versagung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da ein dadurch verursachter Gehörsverstoß dem angefochtenen Urteil anhaften kann. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für Verfahrensrügen, welche in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 3 , § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gegen die Endentscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs, und damit regelmäßig gegen das in der Hauptsache ergangene Berufungsurteil, erhoben werden. Hingegen folgt aus dieser Rechtsprechung gerade nicht, dass unter den oben genannten Voraussetzungen eine Verfahrensrüge als Rechtsmittel ausnahmsweise unmittelbar gegen die unanfechtbare Zwischenentscheidung oder gegen unanfechtbare, den Rechtsmittelzug beendende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs gegeben ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. Juli 2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit einem als Verfahrensrüge bezeichneten Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, mit dem es seine Klage auf Herausgabe von Akten und Namensänderung abgewiesen hat, sowie gegen den nachfolgend ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch welchen der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verworfen hat. Er rügt, dass beide Entscheidungen auf einer verfahrensfehlerhaften Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht sowie der nachfolgenden Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof beruhten.

Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Urteile der Verwaltungsgerichte können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe nach § 152 Abs. 1 VwGO nur in den dort genannten Fällen. Zu diesen Entscheidungen gehören Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe über Anträge auf Zulassung der Berufung nicht. Derartige Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe sind vielmehr unanfechtbar, worauf der Verwaltungsgerichtshof den Kläger zutreffend hingewiesen hat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs kann deshalb ebenso wenig wie das erstinstanzliche Urteil vom Bundesverwaltungsgericht im Wege der Beschwerde daraufhin nachgeprüft werden, ob sie zu Recht ergangen sind.

Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche der Kläger sich in seinen Schriftsätzen vom 4., 13. und 30. April 2017 bezieht (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 PKH 14.14 -). Nach dieser ständigen Rechtsprechung unterliegen Zwischenentscheidungen, welche einem Endurteil vorausgehen, nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie unanfechtbar sind, wie dies auf Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe zutrifft. Wird im Zusammenhang mit einer solchen unanfechtbaren Zwischenentscheidung eine Verfahrensrüge erhoben, kann diese allerdings zulässig sein, wenn sie sich nicht unmittelbar gegen die Zwischenentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Zwischenentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Dies kommt grundsätzlich auch im Falle einer prozessordnungswidrigen Versagung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da ein dadurch verursachter Gehörsverstoß dem angefochtenen Urteil anhaften kann (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - NVwZ-RR 1999, 587 <588>).

Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nur Verfahrensrügen, welche in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 3 , § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gegen die Endentscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs, und damit regelmäßig gegen das in der Hauptsache ergangene Berufungsurteil, erhoben werden. Hingegen folgt aus dieser Rechtsprechung gerade nicht, dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verfahrensrüge als Rechtsmittel ausnahmsweise unmittelbar gegen die unanfechtbare Zwischenentscheidung (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 6 B 2.16 -) oder gegen unanfechtbare, den Rechtsmittelzug beendende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: VG Sigmaringen, vom 06.07.2016
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2140/16