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BVerwG - Entscheidung vom 12.09.2017

6 A 3.15

Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
GG Art. 20 Abs. 2 S. 2
GG Art. 38 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 6 A 3.15

DRsp Nr. 2017/15060

Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den Aufbewahrungseinheiten mit den angegebenen Signaturen zugeordneten Unterlagen; Bekanntwerden der Identität einzelner Mitarbeiter eines anderen Nachrichtendienstes trotz des Zeitablaufs; Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Nachrichtendiensten; Informantenschutz unter dem Aspekt der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden

1. Die gerichtliche Einsichtnahme in ungeschwärzte Unterlagen ist erforderlich, wenn es klären muss, ob es sich bei der in einer Sperrerklärung geltend gemachten Beeinträchtigung der künftigen Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen um ein schutzwürdiges Interesse von solchem Gewicht handelt, dass es den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließt. Jedenfalls bei lange zurückliegenden Vorgängen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein hinreichender Bezug zu einer aktuell noch bestehenden Kooperation mit anderen Nachrichtendiensten besteht. Zudem muss erkennbar sein, dass und warum auf ausländischer Seite ein noch fortdauerndes Geheimhaltungsinteresse besteht.2. Ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes durch die Preisgabe der Identität eines Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert werden würde, lässt sich bei lange zurückliegenden Vorgängen nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalles beantworten. Vielmehr bedarf es hierzu der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung des Informanten die öffentliche Aufgabe noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.3. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet beim Informantenschutz unter dem Aspekt der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Quellen, sondern geht davon aus, dass in der Regel das Staatswohl gefährdet wird, wenn die Identität verdeckt handelnder Personen bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint. Ausnahmen hiervon setzen stets eine Prüfung im Einzelfall voraus, ob aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist. Sind diese Grundsätze im Verhältnis zu dem durch Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten parlamentarischen Informationsinteresse maßgeblich, kann im Verhältnis zu Einzelpersonen, die sich auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stützen, nicht von einem niedrigeren Niveau des Informantenschutzes ausgegangen werden.

Tenor

Der Tenor des Beschlusses vom 17. November 2016 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"Der Beklagten wird aufgegeben, dem Senat die nachfolgend aufgeführten, bei dem Bundesnachrichtendienst den Aufbewahrungseinheiten mit den angegebenen Signaturen zugeordneten Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen:

Signatur 1107: Seiten 116 bis 119,

Signatur 1598: Seiten 34 und 35,

Signatur 2603: Seiten 3 bis 7, 20 bis 30, 32 bis 40, 45 bis 46, 48 bis 54, 56, 59 bis 60, 62 bis 65, 67, 71 bis 76, 78, 85, 89 bis 102, 107 und 111 bis 112,

Signatur 2768: vollständig,

Signatur 22631: Seiten 9, 18, 20 bis 26, 38 bis 39, 41 bis 45, 52 bis 56, 73 bis 77, 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 105 bis 112, 146 bis 159, 162, 164 bis 165, 169 bis 171, 181 bis 186, 199 bis 201, 203 bis 208, 213 bis 216, 219 bis 220, 222a bis 232, 254, 259 bis 261, 266 und 295,

Signatur 23476: Seiten 1, 3 bis 17, 19 bis 44, 48 bis 58, 60 bis 63, 66 bis 68, 70 bis 72, 74 bis 80, 82 bis 120, 126 bis 180, 182 bis 185, 187 bis 249, 250R bis 281R, 283 bis 322, 324 bis 345, 347 bis 361, 363 bis 487, 491 bis 512, 518 bis 571,

Signatur 23477: Seiten 1 bis 36, 38 bis 44, 46 bis 53, 55, 61 bis 119, 124 bis 131, 139 bis 145, 150 bis 206, 208 bis 214, 216 bis 229, 231, 237, 241, 245 bis 247, 249 bis 264, 269 bis 286, 287 bis 320, 323, 325 bis 326, 328 bis 353, 356 bis 375, 376, 377, 379 bis 387, 388 bis 389, 390 bis 405, 410, 412 bis 415, 420 bis 421, 423 bis 425, 426 bis 428, 431 bis 432, 434, 436, 439, 442 bis 443, 444, 446, 449 bis 450, 452, 455 bis 456, 460 bis 480, 481 bis 487, 488 bis 495, 500 bis 502, 504 bis 507, 512 bis 516, 519, 523, 528 bis 537, 539 bis 541, 542 bis 546, 547 bis 602 und 609 bis 613,

Signatur 100156: vollständig,

Signatur 101994: vollständig,

Signatur 150090: Seiten 4, 7 bis 8 und 10,

Signatur 151200: Seiten 52, 64, 76 bis 77, 82 bis 83 und 97,

Signatur 151888: vollständig."

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Beweisbeschluss des Senats vom 17. November 2016 ist nach Prüfung der Anfragegegenständlichkeit der geschwärzt vorgelegten Unterlagen und aufgrund der Angaben in der Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes vom 16. Mai 2017 sowie des Schreibens des Bundesnachrichtendienstes vom 1. Juni 2017 zu ändern und - wie aus dem Tenor ersichtlich - neu zu fassen. In der Sperrerklärung werden in Bezug auf einen Teil der angeforderten Unterlagen erstmals nähere Angaben zu deren Inhalt und zu den Gründen geltend gemacht, die der von der Klägerin begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen können. Der Senat hat deshalb die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Unterlagen aufgrund der Angaben in der Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes nochmals überprüft (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116B20F2.15.0] - NVwZ 2016, 467 Rn. 6) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Vorlage der ungeschwärzten Unterlagen lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiterhin bedarf, damit der Senat über das Auskunftsbegehren entscheiden kann, das die Klägerin mit der anhängig gemachten Klage verfolgt.

1. Aus der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 1107 ist lediglich noch die Unterlage auf den Seiten 116 bis 119 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Der Senat hat die in dem Beschluss vom 17. November 2016 (Rn. 16) als klärungsbedürftig bezeichnete Frage der Anfragegegenständlichkeit anhand der vorgelegten Unterlagen dieser Signatur geprüft und hierbei trotz der vereinzelten Schwärzungen feststellen können, dass außer dem genannten Dokument nur die Unterlage auf den Seiten 348 bis 350 anfragegegenständlich ist, welche die Beklagte bereits ungeschwärzt vorgelegt hat. Die übrigen der Signatur 1107 zugeordneten Unterlagen weisen offensichtlich keinen Bezug zu der Thematik der konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre auf. Hinsichtlich der Unterlage auf den Seiten 116 bis 119 ist die Einsichtnahme jedoch nunmehr deshalb erforderlich, um klären zu können, ob es sich bei der in der Sperrerklärung in Verbindung mit der diese Signatur betreffenden Anlage erstmals geltend gemachten Beeinträchtigung der künftigen Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen um ein schutzwürdiges Interesse von solchem Gewicht handelt, dass es den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließt. Insoweit hat der Senat in dem Beschluss vom 17. November 2016 (Rn. 24) ausgeführt, dass jedenfalls bei - wie hier - lange zurückliegenden Vorgängen nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass ein hinreichender Bezug zu einer aktuell noch bestehenden Kooperation mit anderen Nachrichtendiensten besteht. Zudem muss erkennbar sein, dass und warum auf ausländischer Seite ein noch fortdauerndes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 14). Ob das Bekanntwerden der Identität einzelner Mitarbeiter eines anderen Nachrichtendienstes trotz des Zeitablaufs die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Nachrichtendiensten beeinträchtigen könnte, erschließt sich weder aus den Angaben in der Sperrerklärung noch aus den ungeschwärzten Teilen der vorgelegten Unterlage und kann daher nur durch Einsichtnahme in die vollständige und ungeschwärzte Unterlage geklärt werden.

2. Aus der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 1598 sind nur die Seiten 34 und 35 vorzulegen, nachdem in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 klargestellt worden ist, dass nur diese beiden Seiten anfragegegenständlich sind. Der ungeschwärzten Vorlage dieses (zweiseitigen) Dokuments bedarf es jedoch nunmehr zur Klärung, ob der in der Sperrerklärung erstmals geltend gemachte Quellenschutz oder schutzwürdige Belange Dritter zu einem Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs führen können. Insoweit hat der Senat in dem Beschluss vom 17. November 2016 (Rn. 21) in Bezug auf diejenigen Signaturen, deren Anfragegegenständlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, ausgeführt, dass anhand der Unterlagen geklärt werden muss, ob und in welchem Umfang die nachrichtendienstlichen Verbindungen, deren Schutz geltend gemacht wird, für den Bundesnachrichtendienst tätig geworden sind. Handelt es sich bei den Verbindungen um bereits verstorbene Informanten, die bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. Spiegel-Affäre - eingesetzt worden sind, muss ferner eine Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Beklagten führt. Denn ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe durch die Preisgabe der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde, lässt sich bei lange zurückliegenden Vorgängen nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalles beantworten. Vielmehr bedarf es hierzu der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung des Informanten die öffentliche Aufgabe noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Auch dies lässt sich nur durch Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen klären.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Senat dem Klagebegehren nicht teilweise - ggf. im Wege eines Teilurteils gemäß § 110 VwGO - ohne Einsichtnahme in die ungeschwärzten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung in der Sperrerklärung stattgeben. Soweit sich das Bundeskanzleramt in der Sperrerklärung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes nachrichtendienstlicher Verbindungen des BND lediglich darauf beruft, es sei den Betroffenen nicht nur lebenslange, sondern unbefristete Vertraulichkeit zugesagt worden, steht dies in dieser Allgemeinheit zwar - wie die Klägerin zutreffend ausführt - nicht in Einklang mit der Rechtsauffassung, die den Beweisbeschlüssen des Senats vom 17. November 2016 zugrunde liegt. Danach setzt der in Anspruch genommene Weigerungsgrund bei solchen Unterlagen, die sich auf weit zurückliegende Vorgänge beziehen, in der Regel voraus, dass der geschützte Informant noch am Leben ist. Unabhängig von der allgemein gehaltenen Beschreibung des Auskunftsverweigerungsgrundes in der Sperrerklärung bedarf es jedoch in den Fällen, in denen sich die Behörde auf den Informantenschutz beruft, stets einer Einzelfallprüfung. Dies folgt nunmehr auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In dem Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Reichweite des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass sich die Bundesregierung angesichts der Bedeutung, die dem Einsatz verdeckter Quellen bei der Informationsbeschaffung der Nachrichtendienste zukommt, zur Auskunftsverweigerung trotz des erheblichen Informationsinteresses des Parlaments in diesem Bereich in der Regel auf eine Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen kann, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint. Nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen kann, wenn die Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint, das Informations- gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - [...] Rn. 109).

Zur Begründung weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste könne auch über den konkreten Einzelfall hinaus für die Zukunft generell beeinträchtigt werden, wenn quellenbezogene Informationen bekannt werden. Zum einen könne es sich um Informationen handeln, die für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von Bedeutung sind, insbesondere wenn sie das Vorgehen der Behörden bei der Anwerbung und Führung von sowie der Kommunikation mit V-Leuten und sonstigen Quellen betreffen. Zum anderen sei der Quellenschutz eine Voraussetzung für die weitere Nutzung aktiver und die Gewinnung neuer Informationsquellen. In diesem Zusammenhang hebt das Bundesverfassungsgericht die besondere Bedeutung der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen hervor. Sie sei unverzichtbare Voraussetzung für die Anwerbung und Führung von V-Personen. Die Effektivität der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste unter Einsatz von V-Personen sei davon abhängig, dass das Vertrauen in die Einhaltung gegebener Vertraulichkeitszusagen nicht erschüttert wird. Würden Informationen über V-Leute und sonstige verdeckte Quellen herausgegeben, schwäche dies das Vertrauen in die Wirksamkeit von Geheimhaltungszusagen. Das gelte insbesondere für den Fall, dass eine V-Person oder eine sonstige Quelle enttarnt wird. Darüber hinaus könne auch in diesem Zusammenhang bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, um aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abzuhalten und die Gewinnung neuer Quellen zu erschweren (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - [...] Rn. 114). Bei Fragen zum Einsatz konkreter Personen als V-Leute hält das Bundesverfassungsgericht lediglich eng begrenzte Ausnahmefälle für denkbar, in denen das parlamentarische Informationsinteresse überwiege. Dies sei insbesondere der Fall, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen sei oder zumindest fernliegend erscheine und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten sei. Bei dieser Abwägung sei der Zeitablauf ein bedeutsamer - wenn auch nicht allein ausschlaggebender - Faktor. So könne sich im Einzelfall bei weit zurückliegenden Vorgängen die Geheimhaltungsbedürftigkeit erheblich vermindert oder erledigt haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - [...] Rn. 124).

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet demnach beim Informantenschutz unter dem Aspekt der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Quellen, sondern geht davon aus, dass in der Regel das Staatswohl gefährdet wird, wenn die Identität verdeckt handelnder Personen bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint. Ausnahmen hiervon setzen stets eine Prüfung im Einzelfall voraus, ob aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist. Sind diese Grundsätze im Verhältnis zu dem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten parlamentarischen Informationsinteresse maßgeblich, kann im Verhältnis zu Einzelpersonen, die sich auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen, nicht von einem niedrigeren Niveau des Informantenschutzes ausgegangen werden.

Hiervon ausgehend ist es ausgeschlossen, der Klage ohne Einsichtnahme in die ungeschwärzten Unterlagen stattzugeben, soweit die Beklagte die Verweigerung der Vorlage der vollständigen Akten schematisch auf eine - ausdrückliche oder konkludente - Vertraulichkeitszusage auch über den Tod hinaus stützt. Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung, die letztlich nur der Fachsenat in dem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO vornehmen kann.

Soweit die Beklagte dem Auskunftsanspruch der Klägerin in Bezug auf die anfragegegenständlichen Unterlagen der Signatur 1598 zusätzlich den Schutz personenbezogener Daten entgegenhält, muss - wie der Senat in dem Beschluss vom 17. November 2016 (Rn. 25) ausgeführt hat - zum einen geklärt werden, ob die fraglichen Personen noch leben; denn der postmortale Persönlichkeitsschutz bereits verstorbener Betroffener kann nicht als Auskunftsverweigerungsgrund anerkannt werden. Zum anderen kann selbst dann, wenn die Betroffenen noch leben, das Recht dieser Personen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ) der von der Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begehrten Auskunftserteilung nur dann mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn die fraglichen persönlichen Daten tatsächlich (noch) schutzwürdig sind. Daran fehlt es namentlich dann, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden, oder wenn es sich um persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen, etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen, in den Unterlagen lediglich wiedergeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden (vgl. Rn. 26 des Beschlusses vom 17. November 2016). Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht ohne Einsichtnahme in die ungeschwärzten Unterlagen klären. Dies gilt ebenso bei Personen, in denen der Bundesnachrichtendienst nach den Angaben in der Sperrerklärung kein Sterbedatum ermitteln konnte und deshalb darauf abgestellt hat, ob das Geburtsjahr weniger als 90 Jahre zurückliegt. Auch in diesen Fällen bedarf es der Einsichtnahme in die ungeschwärzten Unterlagen, um die fortdauernde Schutzwürdigkeit der fraglichen persönlichen Daten feststellen zu können.

3. Aus der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 2603 sind die Seiten 3 bis 7, 20 bis 30, 32 bis 40, 45 bis 46, 48 bis 54, 56, 59 bis 60, 62 bis 65, 67, 71 bis 76, 78, 85, 89 bis 102, 107 und 111 bis 112 vorzulegen, denn diese Unterlagen sind nach den Angaben in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 anfragegegenständlich. Die ungeschwärzte Vorlage dieser Unterlagen, die nach den Angaben in der Sperrerklärung zu einer Sachakte der Leitung zu operativen Vorgängen aus dem Zeitraum 1992 bis 1996 gehören, ist erforderlich, um umfassend prüfen zu können, ob der von der Beklagten geltend gemachte Informantenschutz dem verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Zwar ergibt sich aus den Einzelbegründungen der vorgenommenen Schwärzungen, dass das Todesjahr der betreffenden nachrichtendienstlichen Verbindung nicht festgestellt werden konnte und noch keine 90 Jahre seit der Geburt der betreffenden Person abgelaufen sind. Diese Angabe reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um eine Einschränkung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse ohne Einsichtnahme in die Unterlagen zu rechtfertigen. Der Senat muss zum einen anhand des Klarnamens - etwa mittels einer Melderegisterabfrage - klären, ob die betroffene Person bereits verstorben ist und dem Informantenschutz in Folge dessen geringeres Gewicht zukommt (vgl. Rn. 21 des Beschlusses vom 17. November 2016). Auf die Vermutung, dass der betroffene Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - [...] Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen, die der Senat aufgrund seiner Ermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO treffen muss, nicht zum Erfolg führen. Selbst wenn in Bezug auf die Signatur 2603 der grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen geltende Quellenschutz bei noch lebenden Informanten in Betracht kommt, ist ein Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse zum anderen nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffende Person tatsächlich zur Aufgabenerledigung im Bereich der Informationsgewinnung eingesetzt worden ist. Anhand der ungeschwärzten Unterlagen muss daher geklärt werden, ob und in welchem Umfang die nachrichtendienstliche Verbindung für den Bundesnachrichtendienst tätig geworden ist.

4. Die Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Unterlagen der Signatur 2768 ist weiterhin zur Prüfung erforderlich, ob auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung des Informanten die öffentliche Aufgabe noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Zwar handelt es sich bei der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 2768 nach den Angaben der Beklagten in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 um eine Akte, die aufgrund ihres Inhalts als personenbezogen gewertet worden ist und nahezu ausschließlich die Dokumentation der ehemaligen Pressestelle des Bundesnachrichtendienstes zu Kontakten mit einer nachrichtendienstlichen Verbindung enthält. Ferner ergibt sich aus der Einzelbegründung der vorgenommenen Schwärzungen, dass das Todesjahr der nachrichtendienstlichen Verbindung nicht festgestellt werden konnte und noch keine 90 Jahre seit der betreffenden Person Geburt abgelaufen sind. Wie bereits ausgeführt, reicht diese Angabe jedoch für sich genommen nicht aus, um eine Einschränkung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse ohne Einsichtnahme in die Unterlagen zu rechtfertigen.

5. Die bei dem Bundesnachrichtendienst der Signatur 22630 zugeordneten Unterlagen müssen abweichend von dem Beschluss vom 17. November 2016 nicht mehr vorgelegt werden, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 klargestellt hat, dass diese Unterlagen in Gänze nicht anfragegegenständlich sind.

6. Aus der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 22631 sind nur die Seiten 9, 18, 20 bis 26, 38 bis 39, 41 bis 45, 52 bis 56, 73 bis 77, 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 105 bis 112, 146 bis 159, 162, 164 bis 165, 169 bis 171, 181 bis 186, 199 bis 201, 203 bis 208, 213 bis 216, 219 bis 220, 222a bis 232, 254, 259 bis 261, 266 und 295 ungeschwärzt vorzulegen, nachdem in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 klargestellt worden ist, dass diese Seiten anfragegegenständlich sind. Die Vorlage der genannten Unterlagen der Signatur 22631 ist jedoch weiterhin deshalb erforderlich, um klären zu können, ob der in der Sperrerklärung erstmals geltend gemachte Quellenschutz dem Informationsinteresse der Presse entgegengehalten werden kann. Um einen Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs zu rechtfertigen, muss die betreffende Person - wie bereits ausgeführt - tatsächlich zur Aufgabenerledigung im Bereich der Informationsgewinnung eingesetzt worden sein. Anhand der Unterlagen muss daher geklärt werden, ob und in welchem Umfang die nachrichtendienstlichen Verbindungen, deren Schutz geltend gemacht wird, für den Bundesnachrichtendienst tätig geworden sind. Handelt es sich bei den Verbindungen um bereits verstorbene Informanten, die bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. Spiegel-Affäre - eingesetzt worden sind, muss ferner eine Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Beklagten führt. Denn ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe durch die Preisgabe der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde, lässt sich bei lange zurückliegenden Vorgängen nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalles beantworten. Vielmehr bedarf es hierzu der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung des Informanten die öffentliche Aufgabe noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Auch dies lässt sich nur durch Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen klären.

7. Aus der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 23476 sind nur die Seiten 1, 3 bis 17, 19 bis 44, 48 bis 58, 60 bis 63, 66 bis 68, 70 bis 72, 74 bis 80, 82 bis 120, 126 bis 180, 182 bis 185, 187 bis 249, 250R bis 281R, 283 bis 322, 324 bis 345, 347 bis 361, 363 bis 487, 491 bis 512, 518 bis 571 ungeschwärzt vorzulegen, nachdem in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 klargestellt worden ist, dass diese Seiten anfragegegenständlich sind. Die Vorlage dieser Unterlagen, die nach den Angaben in der Sperrerklärung eine personenbezogene Akte zu einer weiterhin schützenswerten nachrichtendienstlichen Verbindung bilden, ist jedoch weiterhin erforderlich, um umfassend prüfen zu können, ob auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung des - bereits verstorbenen - Informanten und die Offenlegung zu Umfang, Qualität und Motivation seiner Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst die öffentliche Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Eine teilweise Klagestattgabe ohne Einsichtnahme in die ungeschwärzten Unterlagen ist entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit ausgeschlossen. Zwar hat sich das Bundeskanzleramt in der Sperrerklärung auch in Bezug auf die Unterlagen der Signatur 23476 im Wesentlichen nur darauf berufen, es sei den Betroffenen nicht nur lebenslange, sondern unbefristete Vertraulichkeit zugesagt worden. Wie bereits ausgeführt, bedarf es jedoch in den Fällen, in denen sich die Behörde auf den Informantenschutz beruft, stets einer Einzelfallprüfung.

8. Von den der Signatur 23477 zugeordneten Unterlagen sind nur die Seiten 1 bis 36, 38 bis 44, 46 bis 53, 55, 61 bis 119, 124 bis 131, 139 bis 145, 150 bis 206, 208 bis 214, 216 bis 229, 231, 237, 241, 245 bis 247, 249 bis 264, 269 bis 286, 287 bis 320, 323, 325 bis 326, 328 bis 353, 356 bis 375, 376, 377, 379 bis 387, 388 bis 389, 390 bis 405, 410, 412 bis 415, 420 bis 421, 423 bis 425, 426 bis 428, 431 bis 432, 434, 436, 439, 442 bis 443, 444, 446, 449 bis 450, 452, 455 bis 456, 460 bis 480, 481 bis 487, 488 bis 495, 500 bis 502, 504 bis 507, 512 bis 516, 519, 523, 528 bis 537, 539 bis 541, 542 bis 546, 547 bis 602 und 609 bis 613 ungeschwärzt vorzulegen, denn in der Sperrerklärung wird klargestellt, dass diese Seiten anfragegegenständlich sind. Die Vorlage dieser Unterlagen, die der Sperrerklärung zufolge eine personenbezogene Akte zu einer weiterhin schützenswerten nachrichtendienstlichen Verbindung bilden, ist jedoch weiterhin erforderlich, um umfassend prüfen zu können, ob auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung des - bereits verstorbenen - Informanten die öffentliche Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Insoweit kann auf die Ausführungen oben zu 7. verwiesen werden.

9. Die Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Unterlagen der Signatur 100156 ist weiterhin erforderlich, um umfassend prüfen zu können, ob auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung des Informanten die öffentliche Aufgabe noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Zwar handelt es sich bei der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 100156 nach den Angaben der Beklagten in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 um eine personenbezogene operative Sachakte zu einer nachrichtendienstlichen Verbindung. Ferner ergibt sich aus der Einzelbegründung der vorgenommenen Schwärzungen, dass das Todesjahr der nachrichtendienstlichen Verbindung nicht festgestellt werden konnte und noch keine 90 Jahre seit der Geburt abgelaufen sind. Wie oben (unter 3.) bereits ausgeführt, kann der Senat auf die Vermutung, dass der betroffene Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind, jedoch erst abstellen, wenn die nach § 86 Abs. 1 VwGO anhand des Klarnamens vorzunehmende Ermittlung, ob die betroffene Person noch lebt, nicht zum Erfolg führt. Zudem muss anhand der ungeschwärzten Unterlagen geklärt werden, ob und in welchem Umfang die nachrichtendienstliche Verbindung für den Bundesnachrichtendienst tätig geworden ist; denn ein Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes kommt in jedem Fall nur in Bezug auf Personen in Betracht, die tatsächlich zur Aufgabenerledigung im Bereich der Informationsgewinnung eingesetzt worden sind.

10. Die Unterlagen der Signatur 101994 sind vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, damit der Senat überprüfen kann, ob der von der Beklagten geltend gemachte Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Verbindungen oder der Schutz personenbezogener Daten den auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Auskunftsanspruch der Klägerin ausschließen. Die Einsichtnahme in die Akten ist - wie ausgeführt - auch nicht insoweit entbehrlich, als die Beklagte die Schutzbedürftigkeit von Quellen mangels Kenntnis des Todesjahres im Hinblick darauf bejaht hat, dass die betreffenden Informanten vor weniger als 90 Jahren geboren wurden. Nichts anderes gilt in Bezug auf diejenigen Personen, bei denen nach den Angaben in der die Signatur 101994 betreffenden Anlage zur Sperrerklärung nicht einmal ein Geburtsdatum verfügbar ist und bei denen die Beklagte daher einen Schutz für die Dauer von 69 Jahren seit dem Entstehen der Unterlagen angenommen hat.

11. Hinsichtlich der Unterlagen der Signatur 150059 ist der Beweisbeschluss vom 17. November 2016 erfüllt. Durch die Angaben in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 ist geklärt, dass insoweit die Seiten 259 bis 336, 350 bis 361 und 380 bis 391 anfragegegenständlich sind. Diese Seiten hat die Beklagte ungeschwärzt vorgelegt.

12. Aus der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 150090 sind nur die Seiten 4, 7 bis 8 und 10 vorzulegen, nachdem in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 klargestellt worden ist, dass nur diese Seiten anfragegegenständlich sind. Die Vorlage dieser Unterlage ist weiterhin jedenfalls deshalb erforderlich, um klären zu können, ob in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung des - nach den Angaben in der Sperrerklärung bereits verstorbenen - Informanten die öffentliche Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

13. Von den der Signatur 151200 zugeordneten Unterlagen sind die Seiten 52, 64, 76 bis 77, 82 bis 83 und 97 vorzulegen. Die ungeschwärzte Vorlage dieser Unterlagen, die nach den Angaben in der Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 als Bestandteile einer Sachakte aus dem Zeitraum 1993 bis 1999 anfragegegenständlich sind, ist erforderlich, um klären zu können, ob - wie von der Beklagten geltend gemacht - der Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Verbindungen, der Schutz personenbezogener Daten sowie der Schutz geheimhaltungsbedürftiger nachrichtendienstlicher Methodik dem verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Soweit sich die Beklagte auf den Quellenschutz beruft, muss der Senat aus den bereits genannten Gründen nicht nur in Bezug auf die bereits verstorbenen Informanten Einsicht in die ungeschwärzten Akten nehmen, sondern auch in Bezug auf diejenigen Quellen, deren Todesjahr nicht festgestellt werden konnte und die vor weniger als 90 Jahren geboren wurden, sowie in Bezug auf diejenigen Personen, bei denen die Beklagte mangels Kenntnis des Geburtsdatums die Schutzwürdigkeit für die Dauer von 69 Jahren seit dem Entstehen der Unterlagen angenommen hat.

14. Die Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Unterlagen der Signatur 151888, bei der es sich nach den Angaben in der Sperrerklärung um eine Sachakte aus dem Zeitraum 1993 bis 2000 handelt, ist zur Prüfung erforderlich, ob der von der Beklagten geltend gemachte Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Verbindungen dem verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Dies gilt - wie ausgeführt - sowohl in Bezug auf die bereits verstorbenen Informanten als auch hinsichtlich derjenigen Quellen, deren Todesjahr nicht festgestellt werden konnte und die vor weniger als 90 Jahren geboren wurden.