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BVerwG - Entscheidung vom 27.11.2017

3 B 44.16 (3 C 27.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 3 B 44.16 (3 C 27.17)

DRsp Nr. 2018/719

Statthaftigkeit einer Klage eines Mitbewerbers gegen eine erneut ergangene Auswahlentscheidung nach gerichtlicher Aufhebung einer vorherigen Entscheidung; Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. Juni 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 1 000 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerden haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Die Revision wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, inwieweit der Teilnehmer an einem Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, der gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers nicht geklagt hat, nach der gerichtlichen Aufhebung dieser Entscheidung auf die Klage eines anderen Bewerbers gegen die daraufhin ergangene erneute Auswahlentscheidung Klage erheben kann.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 D 95/13 AK