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BVerwG - Entscheidung vom 29.06.2017

7 B 13.16 (7 C 22.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 7 B 13.16 (7 C 22.17)

DRsp Nr. 2017/9825

Rügefähigkeit der Zuständigkeitsvorschriften bei einer naturschutzrechtlichen Vereinsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einer naturschutzrechtlichen Vereinsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss Zuständigkeitsvorschriften rügefähig sind.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 258/12